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Was bedeutet das EuGH-Urteil (Planet49-Urteil) vom 01.Oktober 2019 für den Einsatz von etracker?

Hintergrund ist ein Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Adresshändler und Gewinnspielbetreiber Planet 49 (Rs. C-673/17). Im Mittelpunkt stand die Wirksamkeit einer Einwilligung in die Speicherung von Informationen auf dem Endgerät, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen abgegeben wurde. Der EuGH entschied, dass u.a. die durch Planet 49 eingeholte Einwilligung nicht den Datenschutzanforderungen genügte. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass in einem Unterlassen, die vorangekreuzte Einwilligung zu widerrufen (Opt-Out), keine aktive Willenserklärung gesehen werden könne. Zudem machte der EuGH zu einen deutlich, unter welchen Umständen die Anforderungen an eine Einwilligung nicht erfüllt sind und zum anderen, dass nicht nur personenbezogene Daten im Endgerät des Nutzers von der Opt-In Pflicht betroffen sind.

Das Urteil betrifft den Einsatz von etracker nicht, da etracker grundsätzlich nicht einwilligungspflichtig ist, sondern sich mit dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO) begründen lässt, da die Daten u.a. weder Dritten zugänglich gemacht noch zu eigenen Zwecken genutzt werden. Es wird nach wie vor kein Tracking Opt-In benötigt. Wenn du die standardmäßig ausgelieferte Cookie-less Lösung von etracker einsetzt, benötigst du – sofern du keine anderen einwilligungspflichtigen Cookies setzt – auch keine Einwilligung für Cookies. Dies wurde uns auch in einem unabhängigen Datenschutz-Audit bestätigt.